§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Montessori-Verein Chemnitz e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Chemnitz, die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins ist:
(1) die Förderung der Jugend und Altenhilfe;
(2) die Förderung von Kunst und Kultur;
(3) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
(4) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Sinngemäße Entwicklung und Anpassung des Gedankenguts Maria Montessoris an die Erfordernisse der Gegenwart vornehmlich in Chemnitz und Umgebung.
Verwirklichung der Montessoripädagogik, insbesondere durch Errichtung, Betreiben und Förderung von Institutionen (Schulen, Kindergärten etc.).
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne Maria Montessoris zu arbeiten gewillt sind.
Insbesondere wirkt der Verein auf die Gründung weiterer Einrichtungen hin, die sich diesem Ziel verpflichtet fühlen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zufließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Mitglied können auch Kinder, Schüler und Absolventen von Einrichtungen des Montessori-Verein Chemnitz e. V. sein. Kinder, Schüler und Absolventen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn er durch den Beitritt wesentliche Vereinsinteressen gefährdet sieht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Sie ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein, seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(6) Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschließung oder
d. durch Auflösung (bei juristischen Personen).
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand,
a. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung festgesetzter Beiträge oder Umlagen im Rückstand ist und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
b. wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Beschwerde. Durch die Beschwerde wird die einstweilige Wirksamkeit des Ausschlusses nicht gehemmt. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6 Haftung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Angestellte des Vereins dürfen im Vorstand nicht mehrheitlich vertreten sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt. In diesem Wahlgang hat jedes Vereinsmitglied so viele Stimmen wie Positionen besetzt werden sollen. Gewählt sind die Kandidaten, die die absolute Mehrheit der Anwesenden erhalten, in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Erreichen im ersten Wahlgang nicht genügend Bewerber die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen höchstens doppelt so vielen Bewerbern statt, wie noch Plätze zu besetzen sind. Ein dritter Wahlgang findet bei Stimmengleichheit statt sowie auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese kann für den dritten Wahlgang auch neue Kandidaturen zulassen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung diesbezüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Die Leiter/innen der Einrichtungen und die Geschäftsführung des Vereins nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Die Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenzen abgehalten werden.
(6) Dem Vorstand obliegt die Verfügung über die Mittel des Vereins zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entstehen, entsprechend § 670 BGB ersetzt. Grundsätzlich ausgenommen ist die Erstattung von Verdienstausfall.
§ 10 Vertretung
(1) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Ihr obliegt insbesondere:
a. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins,
b. die Wahl des Vorstandes,
c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 7,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
e. die Entlastung des Vorstandes,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
g. die Beschlussfassung über Beschwerden gemäß §§ 4f.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform per Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Das Absendedatum gilt für die Fristwahrung. Zusätzlich wird die Einladung durch Aushang in den Einrichtungen des Montessori-Vereins Chemnitz e.V. bekannt gegeben. Die Tagesordnung liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus.
(5) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist dann gegeben, wenn die Mitgliederversammlung gemäß §11 (4) der Satzung einberufen wurde.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt. Diese muss mindestens die Beschlüsse der Versammlung enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlungen können auch als Videokonferenzen abgehalten werden.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Über die Verwendung des restlichen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Landesverband des DPWV oder an eine andere Mitgliedseinrichtung des DPWV zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung.
Vorstehende Satzung wurde am 28.06.1994 in Chemnitz von der Gründungsversammlung beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 11.10.1994, 22.03.1995, 29.11.2000, 20.11.2001, 04.12.2002, 01.04.2004, 24.11.2005, 08.11.2006, 16.04.2007, 16.04.2012, 22.04.2015, 14.12.2017, 08.11.2018, 07.11.2019 und am 10.12.2020 geändert bzw. ergänzt.